Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ratiofast Befestigungssysteme GmbH, Bayrhammergasse 7, 4910 Ried im Innkreis, Republik Österreich
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil werden zu können.
2. Vertragsschluss/Kündigung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen unserer Kunden schriftlich, per Mail oder telefonisch angenommen, Änderungswünsche schriftlich, per Mail oder telefonisch mit unseren Kunden vereinbart oder die von unseren Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.
2.3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, per Mail oder telefonisch (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 1 Monat ab Vertragsschluss.
3.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte, sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben im Übrigen unberührt.
3.4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm die durch die verlängerte Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
3.5. Die Wahl der Verpackung und des Transportmittels bleiben uns überlassen, sofern wir mit unseren Kunden keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben.
3.6. Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, u.a.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten für die Muster und Fertigungsmittel entsprechend.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Unternehmergeschäfte: Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einem Bestellwert unter Euro 50 netto erheben wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 7,50.
4.2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten einschließlich Verpackungs- Porto- und sonstiger Nebenkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Die Gefahr geht beim Unternehmergeschäft ab Lager auf den Kunden über.
4.3. Der Kaufpreis ist, ohne Abzug, fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
4.4. Auf Rechnungsbeträge gewähren wir kein Skonto, sofern nicht anders individuell vereinbart
4.5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß 4.3 dieser Bedingungen kommt der Kunde in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4.6. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
5. Fristen und Termine
5.1. Fristen und Termine sind für uns verbindlich vereinbart, sofern diese mit unseren Kunden schriftlich oder per Mail vereinbart wurden.
5.2. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen, oder per Mail erfolgten, Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller Obliegenheiten des Kunden.
5.3. Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Leistung verursacht.
5.4. Wir sind berechtigt, von Verträgen mit unseren Kunden zurückzutreten, falls unser Lieferant uns aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht beliefert, sodass wir unsere Verpflichtungen gegenüber den betreffenden
Kunden nicht erfüllen können.
5.5. Der Eintritt von höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, egal ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien
uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Unsere Kunden haben die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
7. Gewährleistung - Unternehmergeschäft
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate ab Lieferung/Leistung.
8. Schadenersatz - Unternehmergeschäft
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 8 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate ab Lieferung/Leistung.
11. Gerichtsstandsvereinbarung - Unternehmergeschäft
11.1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Republik Österreich
11.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
12. Teilunwirksamkeit
Unternehmergeschäfte: Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Kunden seine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte im vollen Umfang oder – soweit dies rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.
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